Ihre Beschwerden
Bevor Sie eine Beschwerde bei uns einbringen wollen, möchten wir Sie noch auf unsere Zuständigkeit aufmerksam machen.
Wir sind für alle Krankenanstalten und Pflegeheime, die in NÖ gelegen sind sowie für sämtliche niedergelassenen Ärzte, die in NÖ tätig sind, zuständig. (Bei Zahnarztbeschwerden gibt es ein spezielles Beschwerdeverfahren - siehe weiter unten)
Wenn es sich um eine Beschwerde in Hinblick auf eine Einrichtung in einem anderen Bundesland handelt, bitten wir Sie, die Beschwerde bei der dortigen Patientenvertretung einzubringen.
Wir bitten Sie die Beschwerde per Post an uns zu schicken und dazu unsere Formulare zu verwenden.
Beschwerdeformular
Unsere Postanschrift:
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Rennbahnstrasse 29
Tor zum Landhaus
Stiege B - GLASWÜRFEL
A- 3109 ST. PÖLTEN
Bitte teilen Sie uns auch mit, ob wir Ihr Schreiben an die betroffene Einrichtung weiterleiten dürfen. Die Weiterleitung der Beschwerde ist deshalb zweckmäßig, da wir zusätzlich zu den Krankenunterlagen eine Stellungnahme einholen. Die betroffene Einrichtung kann nämlich nur dann eine sinnvolle Stellungnahme abgeben, wenn sie über den Grund Ihrer Beschwerde informiert ist. Wir holen danach die Krankengeschichte und die sonstigen zur Überprüfung notwendigen Unterlagen ein.
Die weitere Vorgangsweise erfolgt in Absprache mit Ihnen. Über alle wichtigen Schritte werden Sie von uns informiert.
Ihre Krankengeschichten unterliegen dem Datenschutz. Niemand darf Ihre Krankengeschichten ohne Ihre Zustimmung oder gesetzliche Ermächtigung weitergeben. Für unsere Überprüfung benötigen wir alle Behandlungsunterlagen (sowohl jene der beschwerten Einrichtung, als auch jene von vor- und nachbehandelnden Stellen). Damit wir diese Unterlagen anfordern können, benötigen wir Ihre Vollmacht. Es kann weiters bei unserer Überprüfung notwendig sein, externe Stellen mit Ihrer Angelegenheit zu befassen (z. B.: Sachverständige, Haftpflichtversicherungen, Ärztekammer). Auch dafür benötigen wir eine entsprechende Bevollmächtigung zur Weitergabe Ihrer Daten.
Bitte füllen Sie daher zusätzlich zum Beschwerdeformular auch eine Vollmacht aus.
Vollmacht
Dauer der Überprüfung
Die Überprüfungen erfolgen in Ihrem Interesse sorgfältig und genau. Um die Grundlage für eine korrekte Überprüfung zu haben, müssen wir umfassend recherchieren, oft von mehreren Stellen Unterlagen einholen und diese dann fachlich beurteilen lassen.
Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass die Überprüfung Zeit erfordert und durchaus mehrere Monate dauern kann.
Beschwerde über einen Zahnarzt:
Falls Ihre Beschwerde einen Zahnarzt betrifft, bitten wir Sie das eigens dafür verwendete - Zahnarzt -Beschwerdeformular zu benützen.
Zahnarztbeschwerdeformular
Informationsblatt für Zahnarztbeschwerden
Pflegegeldangelegenheiten
Die Zuständigkeit für das Pflegegeld richtet sich nach der Grundleistung, d. h. für das Pflegegeld ist jener Entscheidungsträger zuständig, der auch die Pension oder Rente ausbezahlt. Falls sie noch berufstätig sind, können Sie das Pflegegeld nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat oder dem Gemeindeamt erhalten. Wir bitten Sie, sich bei Fragen an den jeweiligen Entscheidungsträger zu wenden.
Sollten Sie mit Entscheidungen der Sozialversicherung bzgl. Pflegegeld nicht einverstanden sein, können Sie binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
Zum Schluss noch eine allgemeine Information zur Verjährung:
Ansprüche auf Schadenersatz können bis längstens 3 Jahre gerechnet ab Kenntnis des Patienten vom Schaden und vom Schädiger geltend gemacht werden.
Es ist daher ratsam, falls Sie eine Beschwerde einbringen wollen, diese zügig und rasch einzubringen damit keine Verjährung eintritt. Sobald Ihre Beschwerde bei uns eingebracht ist, sorgen wir dafür, dass keine Verjährung eintreten kann.


