Die Stellvertretung
1.) Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen entscheidungsbefugten Vertreter in medizinischen Angelegenheiten (oder auch anderen, etwa wirtschaftlichen oder finanziellen Angelegenheiten) für den Fall bestimmen, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Bisher musste der behandelnde Arzt - Akutfälle ausgenommen - bei Gericht einen Sachwalter anregen, beispielsweise für die Zustimmung zu einer Operation, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden konnte oder nicht mehr ansprechbar war. Wesentlich ist, dass der im Vorhinein durch eine Vorsorgevollmacht bestellte Vertreter eine vom Patient selbst gewählte Bezugsperson ist, während der vom Gericht bestellte Sachwalter eine völlig fremde Person sein kann.
Wenn die Vorsorgevollmacht auch zu Entscheidungen über größere medizinische Angelegenheiten oder Operationen berechtigen soll (schwerwiegende, nachhaltige medizinische Behandlungen), so muss diese Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Bezirksgericht errichtet werden.
Vorsorgevollmachten können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.
Das vom Justizministerium herausgegebene Formular zum Errichten einer Vorsorgevollmacht können Sie hier herunterladen.
Mustervorsorgevollmacht – Formular
Weitere Informationen finden Sie im Menü Publikationen zum kostenlosen Download.
2.) Sachwalterschaft
Ein Sachwalter wird für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestellt, wenn diese aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.
Dies kann sowohl Rechtsgeschäfte (Vermögenssorge) als auch ärztliche oder soziale Betreuung (Personensorge) betreffen.
Sachwalter übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person, die diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
Der Sachwalter wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Gericht prüft jedoch regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Sachwalterschaft weiter gegeben sind, die Sachwalterschaft beendet werden kann oder ob der Aufgabenkreis des Sachwalters aufgrund geänderter Voraussetzungen des Betroffenen einzuschränken oder zu erweitern ist.
Näheres zur Sachwalterschaft erfahren sie beim NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung (Tel. Nr. 02742/77 175 www.noelv.at) oder beim VertretungsNetz- Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Tel. Nr. 01/330 46 00 www.vertretungsnetz.at)
3.) Angehörigenvertretung
Nahe Angehörige haben ohne Vorsorgevollmacht nur eine sehr eingeschränkte Vertretungsbefugnis. Dies betrifft etwa Alltagsgeschäfte, die Organisation der Pflege oder die Entscheidung über nicht schwerwiegende medizinische Angelegenheiten. Als nahe Angehörige gelten im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten und Lebensgefährten, mit denen der Betroffene seit mindestens drei Jahren zusammenlebt sowie Eltern und volljährige Kinder.
Um eine Vertretungsbefugnis zu erhalten, muss der Angehörige einem Notar seiner Wahl ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das die fehlende Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bestätigt. Außerdem muss er nachweisen, dass er ein Angehöriger des Betroffenen ist. Der Notar registriert die Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und händigt dem Angehörigen eine Bestätigung aus. Mit dieser Bestätigung kann sich der Angehörige als vertretungsbefugt ausweisen.
Näheres zur Angehörigenvertretung erfahren sie beim NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung (Tel. Nr. 02742/77175 www.noelv.at) oder beim VertretungsNetz- Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Tel. Nr. 01/330 46 00 www.vertretungsnetz.at)


