|
Bevor Sie eine Beschwerde bei uns einbringen wollen, möchten wir Sie noch auf unsere Zuständigkeit aufmerksam machen.
Wir sind für alle Krankenanstalten und Pflegeheime, die in NÖ
gelegen sind sowie für sämtliche niedergelassenen Ärzte,
die in NÖ tätig sind, zuständig.
(Bei Zahnarztbeschwerden gibt es ein spezielles Beschwerdeverfahren -
siehe weiter unten)
Wenn es sich um eine Beschwerde in Hinblick auf eine Einrichtung in einem
anderen Bundesland handelt, bitten wir Sie, die Beschwerde bei der dortigen
Patientenvertretung einzubringen.
Bei Pflegegeldangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige
Sozialversicherungsanstalt.
Sollten Sie mit Entscheidungen der SVA bzgl. Pflegegeld nicht einverstanden
sein, können Sie binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung Klage
beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
Wir bitten Sie die Beschwerde per Post an uns zu schicken! Sie können dazu unser Formular verwenden.
Unsere Postanschrift:
NÖ
Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Rennbahnstrasse 29
Tor zum Landhaus
Stiege B
- GLASWÜRFEL
A- 3109 ST. PÖLTEN
Bitte teilen Sie uns auch mit, ob wir Ihr Schreiben an die betroffene Einrichtung weiterleiten dürfen.
Die Weiterleitung der Beschwerde ist deshalb zweckmäßig, da wir zusätzlich zu den Krankenunterlagen eine Stellungnahme einholen. Die betroffene Einrichtung kann nämlich nur dann eine sinnvolle Stellungnahme abgeben, wenn sie über den Grund Ihrer Beschwerde informiert ist.
Wir holen danach die Krankengeschichte und die sonstigen zur Überprüfung notwendigen Unterlagen ein.
Die weitere Vorgangsweise erfolgt in Absprache mit Ihnen. Über alle wichtigen Schritte werden Sie von uns informiert.
Falls Ihre Beschwerde einen niedergelassenen Arzt betrifft, bitten
wir Sie noch zusätzlich zum Beschwerdeformular eine Zustimmungserklärung
auszufüllen und auf dem Postwege an uns zu retounieren. Die
Zustimmungserklärung ist Voraussetzung dafür, dass wir
die Behandlungsunterlagen von niedergelassenen Ärzten einholen können.
Beschwerde über einen Zahnarzt:
Falls Ihre Beschwerde einen Zahnarzt betrifft, bitten wir Sie das eigens
dafür verwendete - Zahnarzt - Beschwerdeformular zu benützen.
Dauer der Überprüfung
Die Überprüfungen erfolgen in Ihrem Interesse sorgfältig
und genau. Um die Grundlage für eine korrekte Überprüfung
zu haben, müssen wir umfassend recherchieren, oft von mehreren Stellen
Unterlagen einholen und diese dann fachlich beurteilen lassen.
Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass die Überprüfung
Zeit erfordert und durchaus mehrere Monate dauern kann.
Zum Schluss noch eine allgemeine Information zur Verjährung:
Ansprüche auf Schadenersatz können bis längstens 3 Jahre gerechnet ab Kenntnis des Patienten vom Schaden und vom Schädiger geltend gemacht werden.
Es ist daher ratsam, falls Sie eine Beschwerde einbringen wollen, diese zügig und rasch einzubringen damit keine Verjährung eintritt. Sobald Ihre Beschwerde bei uns eingebracht ist, sorgen wir dafür, dass keine Verjährung eintreten kann.
|