Behandlungsabbruch beim einwilligungsunfähigen Patienten
Wer darf entscheiden? „Die technisch-apparative oder/und medikamentöse Möglichkeit, das Leben eines Moribunden künstlich zu verlängern, begründet jedenfalls keine Rechtspflicht, dies auch zu tun. Die Entscheidung über Reduktion und Beendigung einer Behandlung oder künstlichen Ernährung des nicht besachwalteten einwilligungsunfähigen Patienten aufgrund fehlender medizinischer Indikation liegt beim behandelnden Arzt bzw. den organisatorisch übergeordneten (Abteilungsleiter) und weisungsbefugten Ärzten einer Krankenanstalt. Fraglich ist, ob
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