Behandlungsabbruch beim einwilligungsunfähigen Patienten

Wer darf entscheiden?
„Die technisch-apparative oder/und medikamentöse Möglichkeit, das Leben eines Moribunden künstlich zu verlängern, begründet jedenfalls keine Rechtspflicht, dies auch zu tun. Die Entscheidung über Reduktion und Beendigung einer Behandlung oder künstlichen Ernährung des nicht besachwalteten einwilligungsunfähigen Patienten aufgrund fehlender medizinischer Indikation liegt beim behandelnden Arzt bzw. den organisatorisch übergeordneten (Abteilungsleiter) und weisungsbefugten Ärzten einer Krankenanstalt.
Fraglich ist, ob auch die Zustimmung des Sachwalters zum Abbruch einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben Sachwalter und behandelnder Arzt unter Beachtung einer allfälligen beachtlichen Patientenverfügung über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden.. “
von Mag. Dr. Claudia Grosse und Mag. Dr. Alexandra Grosse

Mehr darüber in der Rubrik – Patientenverfügung