Vom Sachwalter – zum Erwachsenenschutzrecht

Was ändert sich durch das zweite Erwachsenenschutzgesetz?
„Blickt man auf die vier Säulen im Erwachsenenschutzrecht, also auf die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und schließlich die gerichtliche Erwachsenenvertretung, so wird deutlich, dass das Ausmaß der Autonomie der betroffenen Personen bei der Vorsorgevollmacht am stärksten und bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung am geringsten ausgeprägt ist.

In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, immer nur selbst einwilligen (§ 252 Abs 1 ABGB).
Hält die behandelnde Person einen Patienten für entscheidungsunfähig, so sind „Unterstützer“ heranzuziehen. Kann durch unterstützende Maßnahmen eine Entscheidungsfähigkeit des Patienten nicht herbeigeführt werden, so ist zum Bedarf die Maßnahme der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst erforderlich.“

von Dr. Peter Barth
Vorsorgevollmacht/Sachwalterschaft