Erwachsenenvertretung/Vorsorgevollmacht

Das Neue 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG)

Mit der Reform wird das seit bereits 30 Jahren bestehende System der Sachwalterschaft ersetzt.
Der Sachwalter wird zum Erwachsenenvertreter und das Erwachsenenschutzgesetz wird auf insgesamt vier Säulen der Vertretung aufgebaut:

  • Vorsorgevollmacht
  • gewählte Erwachsenenvertretung
  • gesetzliche Erwachsenenvertretung
  • gerichtliche Erwachsenenvertretung

Durch diese Neuerungen wird es individuelle Möglichkeiten der Vertretung in vier verschiedenen Abstufungen geben.
Wichtig ist, dass die Entscheidungen künftig nicht mehr an betroffenen Personen vorbei gehen.
Dadurch soll die Zahl der knapp 60.000 Besachwalteten drastisch gesenkt werden.

Das Neue 2. Erwachsenenschutzgesetz ist mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten.

Einige der wesentlichen Inhalte des 2. ErwSchG  sind:

Die Vorsorgevollmacht soll nun nur noch bei Notar, Rechtsanwalt und Erwachsenenschutzverein (früher Sachwalterverein) errichtet werden können (bessere Beratung, Missbrauchsschutz, niederschwellige Errichtungsmöglichkeit beim Erwachsenenschutzverein).

Einführung eines gewählten Erwachsenenvertreters: Die betroffene Person kann trotz geminderter Handlungsfähigkeit mit einer nahestehenden Person eine Vereinbarung über die Vertretung schließen. Die Errichtung soll bei Notar, Rechtsanwalt und Erwachsenenschutzverein möglich sein. Da die Vertretung eigens gewählt ist, besteht keine Befristung; dem Gericht ist jährlich Bericht zu erstatten (Lebenssituation und Vermögensstand), damit Missbrauch verhindert werden kann.

Ausbau der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung: Erweiterter Wirkungsbereich und Kreis der Personen, die Vertretung übernehmen können (auch Geschwister, Nichten und Neffen), dafür soll die betroffene Person effektiven Widerspruch erheben können (bei Eintragung der Vertretung durch Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein muss persönliche Belehrung und Befragung stattfinden). Die gesetzliche Erwachsenenvertretung soll nach drei Jahren enden. Auch hier führt das Gericht eine jährliche Kontrolle (Lebenssituation und Vermögensstand) durch, um Missbrauch zu verhindern.

Zurückdrängen der Bestellung von Sachwaltern für alle Angelegenheiten: Die Sachwalterbestellung soll befristet werden (3 Jahre) und nur für die konkret zu erledigende Aufgabe möglich sein. Die Vertretungsfunktion soll in den Vordergrund gestellt werden (neuer Begriff: gerichtlicher Erwachsenenvertreter).

Ausbau des Clearings (obligatorisches Clearing vor Bestellung bzw. Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung) und damit Forcierung der Alternativen zur Sachwalterschaft (gerichtlichen Erwachsenenvertretung).

Neuregelung der Vertretungsbefugnisse des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) in Angelegenheiten der Personensorge (Ehe, Scheidung, Obsorge, …) und der Entscheidung über medizinischen Behandlungen sowie Wohnortänderungen von betroffenen Personen.

 

 

 

Gesetzestext 2 ErwSchG
9. Januar 2018

 

 

 

 

Ärztliches Zeugnis
für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder des Eintritts des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
25. Januar 2019

Viele weitere interessante Informationen zu den Themenbereichen:

Vorsorgevollmacht – Erwachsenenvertretung – Patientenverfügung- Palliative Care…
finden Sie bei den Expertenlettern

Broschüren, Muster, wertvolle Infos … finden Sie auf der Seite des Justizministerium.

Näheres zum Erwachsenenschutzrecht erfahren sie beim NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung (Tel. Nr. 02742/77175, www.noelv.at)
oder
beim VertretungsNetz- Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Tel. Nr. 01/330 46 00,  www.vertretungsnetz.at)