Sterbeverfügung

Seit 1. Jänner 2022 ist die Hilfestellung bei einem Suizid unter bestimmten Voraussetzungen, die im Sterbeverfügungsgesetz geregelt sind, nicht mehr strafbar. Das bedeutet, dass eine dritte Person, die sogenannte Hilfe leistende Person, der sterbewilligen Person bei ihrem Suizid helfend zur Seite stehen darf, indem sie etwa das Präparat aus der Apotheke abholt oder der sterbewilligen Person Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Den „letzten Schritt“ zur Lebensbeendigung – die Einnahme des tödlichen Präparates – darf die sterbewillige Person nur selbst vornehmen. Dabei darf sie nicht von der Hilfe leistenden Person unterstützt werden, beispielsweise durch das an den Mund Halten des mit dem letalen Präparat vermengten Wasserglases.

Strikt von der Hilfeleistung bei der Selbsttötung abzugrenzen, ist das Verbot der Sterbehilfe, also das Verbot, eine Person auf ihr Verlangen zu töten, und das Verbot eine Person dazu zu verleiten, sich selbst zu töten. Diese beiden Tatbestände sind im Strafgesetzbuch nach wie vor strafbar.

Das beschlossene Gesetz findet man hier: parlament.gv.at

Leitfaden

Das Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Leitfaden für die Praxis zur Sterbeverfügung herausgebracht. Diesen Leitfaden kann man hier downloaden: Leitfaden

Hilfreiche Websiten:

www.ascirs.at
www.bittelebe.at
www.hospiz.at
www.kriseninterventionszentrum.at
www.palliativ.at
www.suizidpraevention.at
www.telefonseelsorge.at