Vorsorgevollmacht

ein unterschätztes Instrument?
„Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person solange sie noch einsichts- und urteilsfähig ist festlegen, welche Person oder Personen (als Bevollmächtigte/r) für sie entscheiden und sie vertreten kann bzw. soll, wenn sie dies nicht mehr selber tun kann.

Als Vorsorgebevollmächtigte/r kommt grundsätzlich jede/r in Frage (EhepartnerIn, Kinder, Geschwister, FreundInnen etc). Der Vorsorgebevollmächtigte ist verpflichtet, den subjektiven Willen des Vollmachtgebers zu befolgen, wie er das „subjektive Wohl“ dieser Person darstellt.“

Mehr darüber im Expertenletter von Dr. Maria Kletečka-Pulker und MMag. Katharina Leitner.
Laut gedacht – Der Expertenletter zur Umsetzung der Patientenrechte –
Rubrik: Vorsorgevollmacht/Sachwalterschaft